Ehrenamt
Übersicht der Betriebsarten Erklärung zur Barrierefreiheit

Auch ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfallversichert. Ob als Elternbeirat in der Schule, bei der Feuerwehr, als Schöffe im Gericht, ob als Wahlhelfer oder kommunaler Mandatsträger: Viele Bürgerinnen und Bürger engagieren sich ehrenamtlich.
Weil sie im Interesse der Allgemeinheit tätig werden, genießen sie wie Arbeitnehmer den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Schule, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist, und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.




Versichert sind seit dem 1. Januar 2005 außerdem Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Kommunen verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen.


Gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen können sich freiwillig versichern. Zuständig hierfür ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Alle relevanten Informationen dazu finden Sie hier.


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern eine Broschüre zum Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt herausgegeben: Unter dem Titel "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im freiwilligen Engagement" werden die Verbesserungen des Versicherungsschutzes zum 1. Januar 20005 erläutert.


Soweit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, bleibt der Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftliches Engagement weiter einer privaten Vorsorge vorbehalten. In Niedersachsen besteht zugunsten Ehrenamtlicher ein ergänzender Rahmenvertrag.