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Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Zu den pflegenden Angehörigen im Sinne der Pflegeversicherung 
(§ 19 SGB XI) werden nicht nur Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Onkel und Tante usw. gezählt. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können dazu gezählt werden, wenn sich die private Pflegeperson dazu moralisch verpflichtet fühlt.

Pflegende Angehörige sind bei den Gemeinde-Unfallversicher-ungsverbänden beitragsfrei versichert, wenn sie eine pflegebe-dürftige Person mit mindestens Pfleggrad 2 im Sinne der §§ 14 und 
15 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches XI nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei muss die Pflegetätigkeit wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, betragen.

Häufige Unfallarten & Gesundheitsgefahren

  • Psychosoziale Belastungen beim täglichen Umgang mit Pflegebedürftigen
  • Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen
  • Psychische Probleme aufgrund von zeitlichem Druck

Mehr zu Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz - Ihre gesetzliche Unfallversicherung informiert:

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Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege Faltblatt | Merkblatt, Pflegende Angehörige
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Verhütung von Infektionskrankheiten in der Pflege und Betreuung DGUV Information 207-009 | Information, Pflegende Angehörige