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Erforderliche Anzahl Ersthelfende - Informieren. Handeln. Helfen.

Wichtig ist, dass im Notfall zu jeder Zeit mindestens ein bzw. eine Ersthelfende vor Ort verfügbar ist. 

§ 26 der DGUV-Vorschrift 1 macht hierzu folgende Vorgaben:

  • bei 2 bis zu 20 anwesenden Versichertenein bzw. eine Ersthelfende
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%
    • in sonstigen Betrieben 10%
  • in Kindertageseinrichtungeneine ersthelfende Person je Kindergruppe
  • in Hochschulen 10% der Beschäftigten

Die genaue Zahl richtet sich nach der Art und Schwere der Gefährdung in einer Betriebsstätte, resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung.

Ersthelferinnen und Ersthelfer werden alle 2 Jahre fortgebildet. Die Kosten übernehmen wir als Ihr Unfallversicherungsträger. 
Für die Betriebe und Bildungseinrichtungen sind die Fortbildungen somit kostenfrei


DGUV-Info

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