Erforderliche Anzahl Ersthelfende - Informieren. Handeln. Helfen.
Wichtig ist, dass im Notfall zu jeder Zeit mindestens ein bzw. eine Ersthelfende vor Ort verfügbar ist.
§ 26 der DGUV-Vorschrift 1 macht hierzu folgende Vorgaben:
- bei 2 bis zu 20 anwesenden Versichertenein bzw. eine Ersthelfende
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%
- in sonstigen Betrieben 10%
- in Kindertageseinrichtungeneine ersthelfende Person je Kindergruppe
- in Hochschulen 10% der Beschäftigten
Die genaue Zahl richtet sich nach der Art und Schwere der Gefährdung in einer Betriebsstätte, resultierend aus der Gefährdungsbeurteilung.
Ersthelferinnen und Ersthelfer werden alle 2 Jahre fortgebildet. Die Kosten übernehmen wir als Ihr Unfallversicherungsträger.
Für die Betriebe und Bildungseinrichtungen sind die Fortbildungen somit kostenfrei.